Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll zum März 2010 in Kraft treten. Es wird dann kein Rahmengesetz mehr sein, sondern Vollregelungen enthalten und die Landeswassergesetze ablösen. Damit ergeben sich auch Auswirkungen auf die Fischerei. Das Einbringen von Stoffen zum Zwecke der Fischerei wird zukünftig dem Gemeingebrauch und nicht mehr dem Eigentumsrecht zugeordnet. Damit wird es einfacher die Fischerei einzuschränken, wenn konkurrierende Interessen dies wünschen. Eine Verschärfung wird das WHG zukünftig bei Aufstauungen bzw. Absenkungen von Gewässern bringen. Diese werden nur gestattet, wenn eine erforderliche Abflussmenge erhalten bleibt. Vor allem bei Querbauwerken wird statt der bisher üblichen „Restwassermenge“ eine strengen Kriterien unterliegende Mindestwassermenge definiert. Auch die Duchgängigkeit von Fließgewässern wird stärker gefordert. Neue Stauanlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn die Durchgängigkeit erhalten bleibt. Bei bestehenden Anlagen ist die Durchgängigkeit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit (z.B. über Fristen) wiederherzustellen. Bei Stauanlagen in Bundeswasserstraßen hat der Bund für die Durchgängigkeit zu sorgen. Bei der Nutzung von Wasserkraft dürfen neue Anlagen nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fische ergriffen werden. Hier wird vor allem auf die Bestandserhaltung und Reproduktion abgezielt. Auch für Altanlagen sollen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Das WHG sieht auch die Einführung von Gewässerrandstreifen von 5 m Breite zum Schutz vor diffusen Stoffeinträgen vor. Demnach dürfen auf diesen Streifen Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist verboten und das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher sowie umgekehrt das Anpflanzen nicht standortgerechter Gehölze.
(Quelle: Bayerns Fischerei und Gewässer 3/2009, S.16-18)