Der Fischereischein ist in Deutschland ein amtliches Dokument, welches den Angler zum Angeln und den Fischer zum Fischen (mit Netzen / Reusen,...) berechtigt. Daher gibt es auch verschiedene Fischereischeine für Angler und Berufsfischer.
Um einen Fischereischein zu bekommen, ist grundsetzlich eine Qualifikation notwendig, die je nach Fischereischein unterschiedlich zu erbringen ist. Die notwendigen Anforderungen entnehmen Sie bitte dem Absatz über den entsprechenden Fischereischein.
Die Gültigkeitsdauer variiert zwischen den verscheidenen Fischereischeinen und Bundesländern. Sie beginnt bei einem Monat und endet bei lebenslänglich.
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist in allen Landesfischerei(schein)gesetzen festgelegt, dass man seinen Fischereischein in dem Bundesland beantragen muss, in dem man seinen Erstwohnsitz hat (Ausnahme: Touristenfischereischein).
Der Fischereischein A berechtigt seinen Inhaber generell zur Ausübung der Raub- und Friedfischangelei nach Maßgabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften. Um den Fischereischeischein zu bekommen, muss als Qualifikationsnachweis die erfolgreich abgelegte Anglerprüfung nachgewiesen werden. Dieser geht in den meisten Bundesländern ein Lehrgang voraus, der besucht werden muss. Als Beispiel sei hier auf den Wegweiser "Wie werde ich Angler in Berlin?" verwiesen.
Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres benötigt man den Fischereischein A, wenn man Angeln gehen will. Ab welchem Alter man den Schein frühestens bekommt hängt davon ab, ab wann man in dem jeweiligen Bundesland die Anglerprüfung ablegen kann.
Der Fischereischein B wird in vielen Bundesländern für Berufsfischer ausgegeben. Dieser berechtigt neben der Angelfischerei auch zur Fischerei mit Netzen und anderen Fanggeräten, die für den kommerziellen Fischfang verwendet werden. Nur Berufsfischer dürfen ihre Fänge verkaufen. Um einen Fischereischein B zu erwerben, muss man im Allgemeinen als Qualifikation eine abgeschlossene fischereiliche Ausbildung nachweisen.
Der Jugendfischereischein wird in fast allen Bundesländern von Kindern und Jugendlichen benötigt, um der Angelfischerei nachzugehen (einzige uns bekannte Ausnahme: Brandenburg). Er berechtigt nur zur Friedfischangelei. Als Qualifikation fordern die Bundesländer verschiedene Nachweise, bzw. stellen an seinen Inhaber verschiedene Bedingungen. Dies kann z.B. der Nachweis über den richtigen Umgang mit dem Fisch und der Angel durch einen Fischereischeininhaber (A oder B) sein, eine Mitgliedschaft in einem Angelverein oder ein Fischereischeininhaber (A oder B) als Begleitperson.
Der Jugendfischereischein ist maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gültig. Ein allgemein gültiges Mindestalter, mit dem man den Jugendfischereischein bekommt gibt es nicht. Dies ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
In Mecklenburg-Vorpommern besteht die Möglichkeit einen zeitlich befristeten Fischereischein ohne vorheriges Ablegen einer Prüfung zu erhalten, den sogenannten Touristenfischereischein. Der zeitlich befristete Fischereischein wird dem Antragsteller nur einmal im Kalenderjahr und nur für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen erteilt. Bei der Erteilung im Monat Dezember ist zu beachten, dass die Höchstdauer der Gültigkeit von 28 Tagen im Kalenderjahr ggf. nicht erreicht wird. Der Touristenfischereischein wird nicht kalenderjahrübergreifend erteilt. Antragsteller können Bürger anderer Staaten, anderer Bundesländer und auch Bürger aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern sein.
Der befristete Fischereischein wird als Touristenfischereischein von den örtlichen Ordnungsbehörden und dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern erteilt. Die örtlichen Ordnungsbehörden können weitere Ausgabestellen (Tourist- und Kurverwaltungen) in die Ausgabe der Dokumente einbezogen haben.
Die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 20,- Euro [§ 2 Abs. 4 FSchVO]. Mit der Gebühr sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten.
Der Touristenfischereischein M-V gilt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet (Binnengewässer und Küstengewässer) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, er kann in den anderen Bundesländern nicht gegen einen regulären Fischereischein umgetauscht werden.
Um im Sinne des Fischerei- und Tierschutzrechtes eine Mindestsachkunde zu vermitteln, die die Einhaltung der Bestimmungen sicherstellen soll, erhalten die Antragsteller mit dem Touristenfischereischein auch eine Broschüre mit Darstellungen zum Fischereirecht sowie zur fischwaidgerechte Handhabung der Angeln und der gefangenen Fische. Mit der Antragstellung zum Erwerb eines Touristenfischereischeins besteht die Verpflichtung, sich das notwendige Wissen zur Fischerei und zum Tierschutz aus der Broschüre anzueignen.